EU-einheitliche Kennzeichnungsvorschrift wird wirksam
Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der EU-Verordnung 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV) eingehalten werden. Eine Lebensmittelverpackung muss dann folgende Informationen tragen:
- die Bezeichnung des Lebensmittels
- die Zutaten des Lebensmittels einschließlich der 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
- die Nettofüllmenge
- der Firmenname
- die Nährwertkennzeichnung (ab 2016)
Außerdem gibt es Anforderungen an die Lesbarkeit, z.B. Mindest-Schriftgrößen. Für einige Lebensmittel gibt es darüber hinaus spezielle Pflichtangaben, zum Beispiel zu ihrer Herkunft.
Das „Regionalfenster“, das seit Januar 2014 auf dem Markt ist, ist ein Deklarationsfeld, das die regionale Herkunft des Produkts kenntlich macht. Es beinhaltet ausschließlich Aussagen zur Herkunft der eingesetzten landwirtschaftlichen Zutaten sowie den Ort der Verarbeitung. Die erste Hauptzutat (z. B. Milch) und die wertgebenden Zutaten (z. B. Himbeeren) müssen zu 100 % aus der im Regionalfenster angegebenen Region stammen. Bei zusammengesetzten Produkten (z. B. Himbeermilch) wird die Gesamtsumme aller regionalen Rohstoffe mit einer Prozentzahl angegeben, bei Monoprodukten (z. B. Milch) ist diese Angabe nicht erforderlich, da sie hier immer 100 % beträgt.
Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 2014: Kennzeichnung von Lebensmitteln. Die neuen Regelungen.
Download unter http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Flyer-Poster/Flyer-LM-Kennzeichnung.pdf?__blob=publicationFile