Mit dem neuen Jahr treten einige Gesetzesänderungen in Kraft, die dazu beitragen, unser Leben nachhaltiger zu machen. Wir informieren Sie über wichtige Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes und über Erleichterungen für Balkonsolarkraftwerke. Außerdem wird Anfang 2024 das Pfandsystem erweitert und die Fördersumme für E-Autos verringert. Folgend finden Sie eine erste Übersicht und weiterführende Links.

Ein Einstieg in die Wärmewende: Überblick zu den Änderungen im Gebäudeenergiegesetztes (GEG) und das neue Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Mit der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), auch „Heizungsgesetz“ genannt, und dem neuen Wärmeplanungsgesetz (WPG) wird der dringend notwendige Umstieg auf zumindest teils fossilfreie Heizungen eingeleitet und damit die Abhängigkeit von importierten fossilen und damit klimaschädlichen Brennstoffen reduziert. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung in die Wege geleitet, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil und unabhängig von fossilen Importen aus meist undemokratischen Regionen ist. Das sind die wichtigsten Eckpunkte der gesetzlichen Neuerungen, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten:

  • Bereits vor Januar 2024 eingebaute, funktionierende Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden, sondern dürfen weiterbetrieben und bei einem Ausfall repariert werden. Wer freiwillig, frühzeitig auf erneuerbare Energien umsteigt kann sich jedoch jetzt noch zusätzliche Fördermittel sichern und Geld sparen. (Überblick zu den Förderungen hier)
  • Bei neu geplanten Heizungsanlagen in 2024 wird zwischen Neubauten in Neubaugebieten einerseits und Neubauten in Baulücken von Bestandsgebäuden anderseits unterschieden. Bei einem Bauantrag ab Januar 2024 für Neubauten in einem Neubaugebiet müssen neu eingebaute Heizungsanlagen fortan zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Dafür gibt es verschiedene frei wählbare technologische Möglichkeiten: z.B. mit einem Anschluss an ein vorhandenes Wärmenetz oder mit einer klimaschonenden Wärmepumpe. Weitere Möglichkeiten finden Sie auf der Übersichtsseite der Bundesregierung zum GEG unter Technologieoffenheit.
  • Für alle anderen Gebäude, sowohl bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken von Bestandsgebieten errichtet werden, tritt diese Vorgabe, dass die Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss, erst in zweieinhalb Jahren und damit frühestens ab Juli 2026 in Kraft. Hier muss zunächst eine verpflichtende Wärmeplanung durch die Kommune, also das Land Berlin, vorlegt werden. Diese lange Übergangsfrist ermöglicht eine bessere Abstimmung der privaten Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung (z.B. Anschluss an das kommunale Fernwärmenetz möglich?). In Städten ab 100.000 Einwohnern, also in Berlin, muss eine solche kommunale Wärmeplanung laut dem neuen Wärmeplanungsgesetz (WPG) bis Juli 2026 erstellt sein.

Falls Sie sich nicht sicher seien sollten, inwieweit sich die Gesetzesänderung auf Sie auswirken kann, gibt der Heizungswegweiser vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen ersten Überblick. Eine ausführliche Zusammenfassung erhalten Sie durch die Übersicht „Novelle des Gebäudeenergiegesetzes auf einen Blick (GEG)“ oder auf der Website der Bundesregierung mit hilfreichen weiterführenden Links. Gern können Sie auch über die KlimaWerkstatt Spandau eine kostenlosen Beratungstermin mit unserem Energieberater vereinbaren oder als Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern die Vor-Ort-Beratung in Ihrem Zuhause der Verbraucherzentrale nutzen.

Sie wohnen zur Miete und fragen sich, welchen Einfluss ein Heizungsaustausch auf Ihre Mietkosten haben wird? Die Bundesregierung versichert, dass Mieterinnen und Mieter vor Mietsteigerungen geschützt werden sollen indem u. a. die Modernisierungsumlage, die Ihr Vermieter durch den Austausch der Heizung geltend machen kann, auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt ist.

Die Gesamtfassung des Gebäudeenergiegesetzes, die alle künftigen und geänderten Regelungen berücksichtigt, wird erst mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2024 veröffentlicht. Bis dahin können Sie die einzelnen Änderungen am bisherigen Gebäudeenergiegesetz, die künftig in Kraft treten werden, im Bundesgesetzblatt nachlesen.

 

Energiewende von unten: Vereinfachungen für Balkonkraftwerke

Photovoltaik (PV) ist einer der günstigsten Energieträger und gehört schon heute zu den wichtigsten Stromerzeugungsquellen. Das sog. „Solarpaket“ (Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energie-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung) ist ein zentraler Schritt zur Erreichung der PV-Ausbauziele bis 2030. Das Solarpaket wurde am 16. August 2023 im Kabinett beschlossen und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Durch das Gesetz wird der Ausbau von Photovoltaik-Anlagen erleichtert. Das Gesetz beinhaltet unter anderem Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und der Marktstammdatenregistrierverordnung. Durch diese Änderungen soll der Ausbau von Freiflächenanlagen und von PV-Anlagen auf Dächern und Gewerbedächern gestärkt werden. Die Änderungen durch das Solarpaket ist auch für Sie als Bürgerinnen und Bürger interessant, denn es erleichtert beispielsweise die Nutzung von PV auf dem Balkon (Balkonkraftwerke). Zu den Neuerungen zählen unter anderem folgende:

Erhöhung der Leistung: Die Einspeiseleistung der Balkonkraftwerke wird von 600 Watt auf 800 Watt erhöht. Dadurch können sie mehr Strom in das Netz einspeisen. Für den Eigenverbrauch wird ab Januar 2024 eine erweiterte Nutzung von Solarzellen mit bis zu 2.000 Watt gestattet. Dies ist eine wichtige Maßnahme zur Förderung der dezentralen Energiewende.

Vereinfachte Anmeldeverfahren: Das Balkonkraftwerk muss man bisher beim Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber anmelden. Diese doppelte Anmeldung wird am 2024 gestrichen. Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist künftig nur noch in einem reduzierten Umfang erforderlich. Nach der Registrierung erfolgt dann automatisch eine Benachrichtigung an die Netzbetreiber.

Vereinfachte Regeln: Neue Balkonkraftwerke sollen nicht dadurch verhindert werden, dass ein digitaler Stromzähler eingebaut werden muss. Übergangsweise dürfen die Anlagen weiterhin den alten Ferraris-Zähler nutzen. Wenn Strom eingespeist wird läuft der bisherige Stromzähler rückwärts. Dadurch profitieren Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher, denn das senkt die Strommenge, die Sie bezahlen.

Weitere Informationen zu den Neuerungen für Balkonkraftwerke durch das „Solarpaket I“ ab Januar 2024, sowie alle weiteren gesetzlichen Änderungen im Bereich Solarenergie finden Sie auf der Website der Bundesregierung.

 

Förderung von Elektro-Autos sinkt ab 2024

Bis Ende dieses Jahres können Sie Förderungen des Bundes für ein neues Elektrofahrzeug in Anspruch nehmen. Aktuell beträgt die Fördersumme maximal 4.500 Euro für Fahrzeuge bis 40.000 Euro Nettolistenpreis. Für E-Autos zwischen 40.000 und 65.000 Euro erhalten Sie 3.000 Euro vom Bund.

Ab dem 1. Januar 2024 sinkt die Fördersumme von 4.500 auf 3.000 Euro für Fahrzeuge bis 45.000 Euro Nettolistenpreis. Elektrofahrzeuge über 45.000 Euro erhalten keine Förderung mehr. Hier können Sie die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge herunterladen. Weitere Informationen rund um das Thema erhalten Sie hier.

 

Ausdehnung des Pfandsystems

Mit Beginn des neuen Jahres wird das Einwegpfand auf Milchgetränke in Plastikflaschen ausgeweitet. Milch, Milchmischgetränke und alle sonstigen trinkbaren Milchprodukte, die in Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter angeboten werden, sind dann laut dem 2021 novellierten Verpackungsgesetz (VerpackG) pfandpflichtig. Ab Januar 2024 entfällt auf diese Getränkeverpackungen ein Pfand-Zuschlag von 25 Cent (wie bereits auf Dosen oder Plastikflaschen). Sie werden in das deutsche Rücknahme- und Pfandsystem integriert, sodass sie unkompliziert an allen üblichen Pfandrückgabestellen zurückgegeben werden können.

 

Gegen Plastikvermüllung: Neue Flaschenverschlüsse

Sie haben es vielleicht auch schon mitbekommen, dass einige Getränkemarken bereits neue Deckel, die sog. „Tethered Caps“, verwenden. Der Deckel ist dabei fest mit der Flasche verbunden. Hintergrund dafür ist die europäische Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (sog. Einwegkunststoff-Richtlinie) von 2019. Sie umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die bis 2030 dazu führen sollen, mehr Plastikmüll denn je zu recyceln. Eine dieser Maßnahmen regelt, dass ab Juli 2024 Plastikflaschen künftig einen festen, nicht abnehmbaren Deckel haben sollen. Jährlich gelangen neun Millionen Tonnen Plastikmüll in den Meeren, darunter auch Deckel von Plastikflaschen. Durch die fest angebrachten Deckel werden diese zusammen mit der Flasche recycelt.